
Konzepte für Hausverwalter
Hausverwaltungen haben ein umfangreiches Aufgabengebiet. Neben der Überwachung und Verwaltung ihrer Liegenschaften müssen sie sich auch um einen umfassenden Versicherungsschutz der Gebäude kümmern.
Hierzu schreibt § 21 Abs. 5, Nr.3 des Wohnungseigentumsgesetzes vor, welche Versicherungen in das Repertoire des Hausverwalters aufgenommen werden müssen.
Somit haben Hausverwalter dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftseigentum mit entsprechendem Versicherungsschutz ausgestattet wird.
FAQ - häufig gestellte Fragen
Wir sind spezialisiert auf Wohnungsgesellschaften, Hausverwaltungen Eigentümer oder Eigentümergemeinschaften. Je nach Anzahl der Wohneinheiten erstellen wir Ihnen einen eigenen Rahmenvertrag oder nehmen Sie in unsere bestehenden Rahmenverträge auf.
umfangreiches Deckungskonzept
Eine Vielzahl von Risiken sind über unsere Gebäuderahmenverträge versichert. Feuer, Leistungswasser, Sturm, Hagel, erweiterte Elementarschäden, Glasversicherung sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sind in einer Prämie darstellbar.
einfache Berechnung nach Wohneinheiten
Aufwendige Berechnungen/Prüfungen von Versicherungssummen entfallen. Es besteht Unterversicherungsverzicht bei korrekter Angabe vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten.
attraktive Preise
Durch die Vielzahl der derzeit versicherten Wohneinheiten liegen unsere Beiträge teilweise bis 35% unter denen am Markt üblichen.
persönliche Unterstützung
In Falle eines Schadens stehen wir persönlich an Ihrer Seite. Aber auch vor einem Schaden helfen wir Ihnen einen solchen zu verhindern (Schauen Sie dazu auf unserer Informationen zur Schadensprävention).
individuell anpassbar
Wünschen Sie einen eigenen Rahmenvertrag? Gern erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die von Ihnen gewünschte Absicherung.
einen Ansprechpartner für alle Objekte
Mit unserem Team haben Sie einen Ansprechpartner bei Vertragsänderungen, Verkäufen oder im Schadensfall. Dies erleichtert Ihre Verwaltung und senkt Ihre Verwaltungskosten. Wenn gewünscht, können wir auch Gebäudeabsicherungen, welche nicht in unsere Rahmenverträge aufgenommen werden sollen/können, durch uns betreut werden.
versicherte Gefahren:
Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel.
Explosion, Implosion, Verpuffung, Induktion.
Blitz und die Überspannungsschäden aus Blitz.
Vandalismus- und Graffitischäden.
Innere Unruhen, Streik, Fahrzeuganprall, Überschallknall.
Fußbodenheizungen, Klima- und Wärmepumpen sowie Solarheizungsanlagen sind beitragsfrei mitversichert.
Wasseraustritt aus Aquarien, Wasserbetten und Schwimmbecken.
Versicherung von Frost- und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes und Grundstückes.
Versicherung von Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes und Grundstückes.
beitragsfreie Feuerrohbauversicherung bis zur Bezugsfertigkeit für Neubauten für max. 24 Monate.
Mietausfall.
Elementarschäden (Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau, Erdfall und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
Gebäudeglasversicherung (Je nach Wunsch ist die gesamte oder nur die dem allgemeinen Gebrauch dienende Gebäudeverglasung versichert.).
Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung.
Der Schutz gilt grundsätzlich nur für die im Vertrag genannten versicherten Gefahren. Je nach gewählter Absicherung ist es möglich, dass diese Gefahren bzw. Schäden in ihrem individuellen Angebot eingeschlossen sind:
Schäden die durch die Nichteinhaltung von behördlichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften verursacht wurden (Garagenverordnung, Pflicht zur elektrotechnischen Revision, usw.).
Allgemeine Ausschlüsse
vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Schäden im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, Kernenergie.
In der Feuerversicherung
Nutzwärmeschäden.
In der Leitungswasserversicherung
Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser.
Schäden durch Schwamm.
In der Sturmversicherung
Schäden durch Sturmflut.
Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Türen oder andere Öffnungen.
In der Elementarschadenversicherung
Schäden durch Sturmflut.
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Vertragsdokument bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Eine aufwendige Ermittlung der Versicherungssumme nach Wert14, Neuwertsumme, Wertzuschlag oder Zeitwert entfällt.
Es besteht Unterversicherungsverzicht bei korrekter Angabe vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten.
Da kommen für Sie die Vorteile unseres Berufsstandes zum Tragen. Während Einfirmenvertreter (Vermittler von nur einem Versicherer) aber auch Mehrfachagenten (oftmals als Vermögensberater bezeichnet) die Interessen des oder der jeweiligen Versicherers vertreten, sind wir als Versicherungsmakler Ihr Interessenvertreter. Durch vereinbarte Vertretungsrechte können wir Ihnen alle notwendigen Arbeiten abnehmen. So fragen wir bei den jeweiligen Objektversicherern die benötigten Vorschäden ab, übernehmen die Kündigung, die Neubeantragung und holen (wenn vorhanden) die Zustimmung der jeweils finanzierenden Banken ein.
Sie müssen uns lediglich die Adressen der Objekte, die Anzahl sowie Größe der Wohn- und Gewerbeeinheiten auflisten
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Hausverwalter
Mit zunehmender Anzahl an Liegenschaften steigt auch die Komplexität des Aufgabenbereichs eines Hausverwalters. Da kann es durchaus passieren, dass sich unbemerkt Fehler in die Miet- oder Nebenkostenabrechnungen einschleichen. Ist der Fehler noch so klein, kann er dennoch schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten und das weitere Verfahren haben. Um sich gegen die Folgen eventueller Fehler abzusichern, ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll.
Mit dem bereits zum 01.08.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c Abs. 1 S. 1 Nr.4 GewO) ist eine neue Erlaubnispflicht entstanden.
Neben den Voraussetzungen - wie Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse - ist das Bestehen einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung zwingend notwendig.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000,- EUR pro Schadensfall und 1.000.000,- EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Die Ausübung einer Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ohne die erforderliche Erlaubnis stellt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j GewO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 5.000,00 EUR geahndet werden kann.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat
Auch die Aufgaben des Verwaltungsbeirates beinhalten gewisse Risiken. Besonders verstrittene WEG´s muss der Verwaltungsbeirat des Öfteren sein Wissen über eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie das Wohnungseigentümergesetz unter Beweis stellen. Und dies ehrenamtlich.
Um sich gegen die Folgen eventueller Fehler abzusichern, ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat sinnvoll.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die vermietete Wohn- und Gewerbeeinheiten
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gilt für die vermieteten, eigen genutzten Wohn- und Gewerbeeinheiten. Als mitversichert gelten die zu den versicherten Wohn- und Gewerbeeinheiten und in einem Mietvertrag mit aufgeführten Garagen oder Kfz-Abstellplätze. Rechtsschutz für Auseinandersetzungen als Vermieter und Verpächter aus Mietverhältnissen oder betreffend nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen sowie für Auseinandersetzungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als Eigentümer.